Einfache Adressauskunft
Adressauskunft im Sinne von § 18 MERG, § 16 lit. a IDG

Abs. 1: Bekanntgabe von Daten einer Person an Private: Die Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt.

Eine erweiterte Adressauskunft im Sinne von § 18 MERG, §§ 16 lit. a und 17 Abs. 1 IDG kann nur unter Eingabe eines Interessensnachweis bei der Einwohnerkontrolle (per Mail oder Post) eingeholt werden. 

Zugehörige Objekte

Name Verantwortlich Telefon

Preis

CHF 10.00

Unterlagen

Für die Erteilung der einfachen Adressauskunft werden mindestens drei Angaben der gesuchten Person benötigt (z.B. Name/Vorname, Geburtsdatum, Adresse, etc.).

Verfahren

Sie erhalten die Auskunft per Post. 

Online-Formular

Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.