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Kontakt
Grafschaftstrasse 55
8172 Niederglatt
Tel. 044 852 20 56
jennifer.blanco@niederglatt-zh.ch
Identitätskarte (ID)
Benötigen Sie eine neue Identitätskarte?
Bitte erscheinen Sie persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle (ohne Voranmeldung), um eine neue Identitätskarte zu beantragen. Bei minderjährigen Personen ist zusätzlich die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person erforderlich.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- bisherige ID (Bei Verlust / Diebstahl: Verlustmeldung einer Schweizer Polizeistelle)
- aktuelles Passfoto in ausgedruckter oder digitaler Form (mindestens 600 dpi Auflösung, Übermittlung via E-Mail)
- Das Foto muss den geltenden Qualitätsanforderungen entsprechen, siehe Fotomustertafel des Bundesamt für PolizeiExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Preis Identitätskarte:
- Erwachsene (Gültigkeit 10 Jahre): Fr. 70.00
- Minderjährige (Gültigkeit 5 Jahre): Fr. 35.00
Die Gebühr ist bei der Antragstellung Bar oder mit Karte zu bezahlen. Die neue Identitätskarte wird in ca. 3 bis 5 Arbeitstagen ausgestellt und Ihnen per Einschreiben vom Passbüro zugestellt. Alternativ kann die Identitätskarte nach vorgängiger Vereinbarung bei der Gemeindeverwaltung abgeholt werden.
Bezug von Notpass:
Für den Notpass können Sie beim kantonalen PassbüroExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. oder beim Notpassbüro am FlughafenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. vorsprechen. Er wird vor Ort gedruckt. Da er keinen Datenchip enthält, berechtigt er nicht überall zur Einreise oder zum Transit. Eine Not-ID gibt es nicht.
Pass oder Kombiangebot (Pass und Identitätskarte):
Der Pass oder das Kombiangebot (Pass und Identitätskarte) sind zwingend beim kantonalen PassbüroExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zu beantragen.
Weitere nützliche Informationen finden Sie auf den Webseiten des BundesExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. und des Kantons ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. sowie auf dem Merkblatt Bezug von Schweizer Identitätskarte, Pass und NotpassExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Einführung der biometrischen Identitätskarte ab 2. November 2026
Der Bundesrat hat am 26. August 2026 die Änderung der Ausweisverordnung zur Einführung der neuen biometrischen Identitätskarte (ID mit Chip) verabschiedet. Die revidierten Bestimmungen treten am 1. November 2026 in Kraft. Ab dem 2. November 2026 können Bürgerinnen und Bürger die neue biometrische Identitätskarte beantragen.
Identitätskarte ohne Chip:
Die bisherige, nicht-biometrische ID wird weiterhin angeboten und muss wie bisher bei der Gemeinde beantragt werden. Für den Antrag bei der Gemeinde ist weiterhin ein aktuelles Passfoto erforderlich.
Neue biometrische Identitätskarte mit Chip:
Die neue, biometrische ID enthält einen Chip, auf dem unter anderem das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke gespeichert werden. Sie kann aufgrund der erforderlichen Erfassung der biometrischen Daten nicht bei der Gemeinde, sondern beim Kantonalen Passbüro beantragt werden. Dies gilt ebenfalls für die Kombiangebote Pass + ID, unabhängig davon, ob eine ID mit oder ohne Chip gewählt wird.
Freie Wahl zwischen beiden ID-Modellen:
Die Einführung der biometrischen Identitätskarte bedeutet nicht, dass die bisherige Identitätskarte abgeschafft wird. Schweizer Bürgerinnen und Bürger können weiterhin zwischen einer ID mit Chip und einer ID ohne Chip wählen. Der Bund empfiehlt Personen, die ihre ID für Reisen innerhalb der EU verwenden möchten, die neue biometrische ID. Für Personen, die ihre ID ausschliesslich als Ausweis innerhalb der Schweiz benötigen, ist die nicht-biometrische ID weiterhin ausreichend.
Reisen in die EU:
Gemäss den aktuellen Informationen des Bundes wird eine biometrische ID für Reisen in die EU erst dann erforderlich, wenn das angepasste Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU in Kraft tritt. Dieses Abkommen ist Teil des Pakets Schweiz-EU und aktuell noch nicht in Kraft. Zudem wird voraussichtlich noch eine Volksabstimmung darüber stattfinden.
Das angepasste FZA sieht vor:
- IDs, die ab einem Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens ausgestellt werden, müssen für Reisen in die EU über einen Chip verfügen.
- Nicht-biometrische IDs, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum für Reisen in die EU gültig.
Beispiel des Bundes:
Tritt das angepasste FZA im Jahr 2027 in Kraft, könnten bis 2028 weiterhin nicht-biometrische IDs ausgestellt werden. Diese könnten anschliessend bis zu ihrem Ablaufdatum für Reisen in die EU verwendet werden. Bei Erwachsenen wäre dies längstens bis ins Jahr 2038 möglich.
Wichtig: Für Inhaberinnen und Inhaber bereits ausgestellter, nicht-biometrischer IDs besteht derzeit kein Handlungsbedarf. Wie die Regelung aussehen würde, falls das angepasste FZA nicht in Kraft tritt, beispielsweise aufgrund einer Ablehnung des EU-Vertragspakets in einer Volksabstimmung, ist zum heutigen Zeitpunkt noch offen.
Bereits ausgestellte Identitätskarten:
Bereits ausgestellte Identitätskarten ohne Chip müssen aufgrund der Einführung der biometrischen ID nicht erneuert werden. Sie bleiben bis zu ihrem aufgedruckten Ablaufdatum gültig, auch für Reisen innerhalb der EU.
Verlängerung Ausländerausweis
EG/EFTA Staatsangehörige
- Reisepass / Personalausweis
- Ausländerausweis
Übrige Staatsangehörige
- Reisepass
- Ausländerausweis
Zugehörige Objekte
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